Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und natürlichen Personen.


2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir Kenntnis davon haben, dass der Auftraggeber abweichende oder unseren AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen verwendet.


3. Unsere AGB werden mit Beginn der von uns zu erbringenden Leistung Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGB auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf unsere AGB Bezug genommen wird, sofern sie dem Auftraggeber bei einem früheren und von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.


§ 2 Vertragsbestandteile 
Als Vertragsbestandteile gelten: 2.1. die objektbezogene Leistungsbeschreibung einschließlich der gesamten Flächenzusammenstellung, 
2.2. das genaue Tätigkeitsverzeichnis.



§ 3 Art und Umfang der Leistung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach und fristgerecht auszuführen. Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung ist der Auftraggeber gehalten, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Wird die Nachbesserung nicht fristgerecht bzw. erfüllungsgemäß erbracht, so sind die übrigen Bestimmungen aus dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden.


2. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch das Gebäudereinigungsunternehmen und sein Aufsichtspersonal überwacht.


3. Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs-,
Pflege- und Behandlungsmittel, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm), den Strom sowie geeignete verschließbare Räume zur Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Maschinen, Geräten und dergleichen stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung.


4. Der Auftragnehmer haftet für Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden (eventuelle Schlüsselverlustschäden bzw. Vermögensschäden), die nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung der vertraglichen Arbeiten grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Eine Haftung für leicht fahrlässig verschuldete Schäden wird ausgeschlossen. Die Haftung über die nachgewiesene Haftpflichtversicherungssumme hinaus ist ausgeschlossen. Schäden werden dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens, mithin ohne schuldhaftes Zögern gemeldet. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.


5. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten bzw. auf dem Grundstück gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber, Personal des Auftraggebers oder bei einer von ihm bezeichneten Stelle anzugeben.


6. Der Auftragnehmer versichert die ordnungsgemäße Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung.


7. „Sonderleistungen“ sind alle Leistungen, die in den Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich genannt oder ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Sonderleistungen können vom Kunden nachträglich beauftragt werden und werden von uns nur gegen gesonderte Vergütung erbracht.


8. Das Entfernen von hartnäckigen Flecken und Resten (z.B. Klebestreifen und deren Reste, Baudreck, Zementschleier, Nikotin, Fette, Kalk, tierische Exkremente, Verschmutzungen, die durch das Fehlen oder Auslassen einer Reinigung von mindestens 6 Monaten zu Grunde liegen, etc.) an Flächen, gehört zur Grund- bzw. Baureinigung und kann vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.


§ 3 Zusätzliche Leistungen

Arbeiten, die nicht Gegenstand des Tätigkeitsverzeichnisses sind, wie Sonderreinigungen, Reinigungen nach Bau und Malerarbeiten sowie andere Renovierungsarbeiten, werden nur gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.



§ 4 Abnahme und Gewährleistung

1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgemäß erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - d.h. innerhalb von 24 Stunden - schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Die Mängel sind mit Bildmaterial zu belegen.


2. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden bzw. zu bearbeitenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden bzw. zu bearbeitenden Fläche trifft.


3. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.


4. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt.


5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Stunden. Äußere Einflüsse wie Regen, Sturm und Hagel und nicht beeinflussbare Umstände (z.B. Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe etc.) gehören nicht zur Gewährleistung.


6. Die Dienstleistungen gelten auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Dienstleistungen durch Fernbleiben diese nicht abnehmen kann, bzw. auch keine autorisierte Person zur Verfügung stellt.


7. Bei einmaligen Leistungen erfolgt die Abnahme sofort bzw. spätestens am Folgetag nach Fertigstellung. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt die Werkleistung als abgenommen.



§ 5 Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat vor Beginn der Dienstleistungsarbeiten dafür zu sorgen, dass die zu reinigende bzw. zu bearbeitende Fläche frei und zugänglich ist und dass alle Gegenstände in unmittelbarer Nähe ausreichend geschützt bzw. abgedeckt sind (für dadurch entstandene Schäden wird keine Haftung übernommen). Ist dies nicht der Fall, so liegt es im Ermessen des Auftragnehmers die zu reinigende bzw. zu bearbeitende Fläche frei und zugänglich zu machen. Diese Leistung kann der Auftragnehmer in Rechnung stellen. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, so kann der Auftragnehmer trotzdem den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung stellen. Können Termine zur Ausführung der Dienstleistung, egal aus welchem Grund, nicht eingehalten werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer spätestens 48 Stunden schriftlich vor Beginn der Arbeiten darüber zu informieren. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen, auch wenn die Dienstleistungen nicht statt gefunden haben. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Dienstleistungen innerhalb von 24 Stunden nach Fertigstellung auf Mängel zu prüfen und abzunehmen. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Dienstleistung als abgenommen.


2. Der Auftraggeber stellt uns, PicoSauber, das für die Reinigungsarbeiten erforderliche Wasser und den elektrischen Strom, ebenso für die Organisation und Unterbringung der Reinigungsmittel/-geräte die erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung.



§ 6 Preise

1. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.


2. Ändert sich der mit dem Auftraggeber festgelegte Reinigungs- bzw. Dienstleistungsturnus (schriftlich), so ändert sich dementsprechend der Endpreis.


3. Leistungen, die wir auf Wunsch des Auftraggebers an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder nachts durchführen, werden mit von uns festgelegten entsprechenden Aufschlägen berechnet. Vereinbarte Sonderleistungen bzw. zusätzliche Leistungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.


4. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Dies gilt auch für Angebote in Flyers, Mailings oder ähnlichen Werbematerialien.


5. Sofern sich die Sozialversicherungsbeiträge oder andere Kosten erhöhen, kann der Auftragnehmer die Preise dementsprechend anpassen. Wirksam wird die Preiserhöhung mit dem Wirksamwerden der Tariflohnerhöhungen.


6. Angebotene Pauschalpreise für Reinigungsdienstleistungen privater Auftraggeber, gelten vorerst nur für die erstmalige Beauftragung und Durchführung. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Preis danach in Absprache mit dem Auftraggeber anzupassen.


§ 7 Urlaub/Betriebsurlaub/Praxisurlaub

In den Endpreisen der Unterhaltsreinigung sind die Feiertage, sowie eventuell Urlaub und/oder Fernbleiben des Auftraggebers mit berücksichtigt. Für die zuvor genannten Eventualitäten ist bei der Endabrechnung eine Minderung des Endpreises ausgeschlossen.



§ 8 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist bei Einbehaltung eines Sicherheitsbetrages berechtigt, alle ihm dadurch entstandenen Schäden in Rechnung zu stellen.


§ 9 Haftung

1. Für Schäden, die nachweislich auf Dienstleistungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden/max. 48 Stunden an Wochenende bzw. Feiertagen) gemeldet werden, entfällt die Haftung.


2. Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, bei Verschleiß oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer (z. B. chemischer oder elektrischer) Einflüsse entstehen, auf die wir nicht Einfluss nehmen können.


3. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.



§ 10 Zahlungsbedingungen

1. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 7 Werktagen nach Beendigung der Dienstleistung zu zahlen. Bei fortlaufenden Arbeiten wird der Gesamtbetrag spätestens 7 Tage nach dem Rechnungseingang fällig, auch wenn die Arbeiten noch nicht erfüllt sind. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.


2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen i. H. von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß §247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. § 247 BGB legt den 

Basiszinssatz fest, der die Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen nach § 288 BGB bildet, wobei dieser Satz alle sechs Monate angepasst wird und für Privatpersonen relevant ist, da er den Zinssatz für Zahlungsverzug bei Geschäften mit Verbrauchern bestimmt sowie bei Unternehmen.


3.  Bei 2 monatiger Überschreitung des Zahlungszieles leiten wir den Vorgang ohne weitere Ankündigung an unsere Anwältin weiter. Hierdurch entstehen dem Auftraggeber erhebliche Gebühren.


4. Werden uns Umstände bekannt, aufgrund derer wir davon ausgehen können, dass unsere vertraglichen Ansprüche aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet sind, werden alle unsere bestehenden Forderungen sofort fällig. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen unsere Leistungen einzustellen.


5. Die Rechnungsstellung erfolgt auf elektronischem Weg, per Email und per Post wenn gewünscht bei privaten Personen.



§ 11 Kündigung

1. Sind für die Dienstleistungen lt. Angebot und/oder Rechnung regelmäßige Intervalle festgelegt, so können diese vom Auftraggeber bis spätestens 3 Monate vor Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.


2. § 314 BGB bleibt hiervon unberührt.


3. Sollte der Auftraggeber das Nichteintreten der Dienstleistung verschulden und/oder nicht zulassen, so ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, für den vereinbarten Turnus der Dienstleistung den Rechnungsbetrag bis zum Ende des kündigungswirksamen Kalenderjahres in Rechnung zu stellen.

 


§ 12 Abwerbung
Es ist dem Auftraggeber untersagt, während der Dauer der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung Personal unseres Hauses abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung zahlt der Auftraggeber uns eine Vertragsstrafe i.H.v. drei Brutto-Monatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters. Die Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.


§ 13 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.


§ 14 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.


 § 15 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nähesten kommt. Gleiches gilt entsprechend, falls diese AGB eine Lücke aufweisen sollte.


§ 16 Verbraucherschlichtungsverfahren

PicoSauber erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB)  nicht bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem 
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.


§ 17 Schriftliche Nachweispflicht

1. Wir weisen darauf hin, dass wir nicht zur Unterzeichnung von Nachweisen oder Protokollen verpflichtet sind. 

2. Das Vorliegen solcher Nachweise ist nicht relevant für die Fälligkeit und Zahlung unserer Rechnungen.


§ 18 Für wasserbedingte Schäden im Rahmen von Sonder- und Grundreinigungen

1. Im Rahmen der von uns durchgeführten Bodengrundreinigung, insbesondere bei der Reinigung und Neubeschichtung von Böden, wird Wasser eingesetzt. Trotz größter Sorgfalt kann es unter Umständen zu unvorhergesehenem Wassereintritt in umliegende Bauteile wie Türzargen, Türblätter, Möbel, Fußleisten oder andere Elemente kommen, insbesondere wenn der Abstand zwischen Türen, Zargen und dem Boden unzureichend ist, das Boden- oder Türgefälle das Ablaufen von Wasser nicht verhindert oder bauliche Besonderheiten das Eindringen von Wasser begünstigen. 

2. Da diese Faktoren außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, übernehmen wir keine Haftung für Schäden, die durch das Eindringen von Wasser in Türen, Türzargen, Möbel, Fußleisten oder andere Bauteile entstehen. 

3. Es obliegt dem Auftraggeber, sicherzustellen, dass alle baulichen Gegebenheiten eine einwandfreie Durchführung der Reinigungsarbeiten ohne Risiko für Wasserschäden ermöglichen.


§ 19 Ausführungsbedingungen für Sonderreinigungen

1. Die von uns angebotenen Sonderreinigungen, wie zum Beispiel Grundreinigungen oder Beschichtungen, werden im Rahmen eines zusammenhängenden Arbeitsprozesses ausgeführt. 


2. Dies bedeutet, dass alle Arbeiten in einem Rüstvorgang stattfinden, der sich auf aufeinanderfolgende Tage erstrecken kann, jedoch nicht unterbrochen oder zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nicht Wochen später, fortgesetzt wird. Sollten bestimmte Räume oder Bereiche zum vereinbarten Ausführungszeitpunkt belegt, besetzt oder mit Mobiliar blockiert sein, besteht unsererseits keine Verpflichtung, diese zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu reinigen oder zu beschichten. 


3. Für eine nachträgliche Durchführung der Arbeiten wird kein Preisnachlass auf den ursprünglichen Preis gewährt, und etwaige Zusatzkosten für einen erneuten Einsatz sind vom Auftraggeber zu tragen. 


4. Es obliegt dem Auftraggeber sicherzustellen, dass die zu reinigenden Bereiche am vereinbarten Tag vollständig zugänglich und geräumt sind, um einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten zu gewährleisten.


§ 20 Schlüssel

Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal von PicoSauber herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet PicoSauber.

 

§ 21 Schlussbestimmung


1.  Gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen kann innerhalb von 14 Tagen widersprochen werden. Kommt es zu einem Widerspruch, so gilt der Vertrag als gegenstandslos.


2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. E-Mails genügen nicht der Schriftform im Sinne des Vertrages.




Stand: 01/2026